Wann zahlt die Reiserücktrittsversicherung?

Die Reiserücktrittsversicherung ist eine freiwillige Versicherung auf die man nicht verzichten sollte, wenn man seinen Urlaub plant. Kann nämlich die Urlaubsreise nicht angetreten werden oder kommt es zu einem Abbruch, so kann man den finanziellen Verlust bei den Kosten für die Reise, durch das Vorhandensein einer solchen Versicherung minimieren. Doch damit man mit dieser Versicherung keine böse Überraschung erlebt, sollte man genau wissen, was darüber versichert ist und was nicht.

Das gehört zum Versicherungsumfang

Ein Leistungsfall der zum Versicherungsumfang gehört und damit abgedeckt ist, ist zum Beispiel:

  • Todesfall
  • eine schwere Erkrankung oder Unfall
  • Arbeitslosigkeit oder Arbeitsplatzwechsel
  • Schwangerschaft
  • Impfunverträglichkeit
  • Vorladungen zu Gerichtsverfahren

und auch zum Beispiel die Unverträglichkeit einer Impfung bei einem Hund. Die Liste der möglichen Gründe für einen Leistungsfall ist noch wesentlich umfangreicher. Letztlich muss man hier aber klar betonen, je nach Versicherungsgesellschaft kann es große Unterschiede bei den Gründen geben. Und selbst auch Feinheiten sind hier möglich, wie beispielsweise bei einer Schwangerschaft. Eine Schwangerhaft ist nur dann ein Grund für die Inanspruchnahme der Versicherung, wenn diese erst nach Versicherungsbeginn von einem Arzt festgestellt worden ist.

Weitere Unterschiede die es gibt und von Bedeutung sind

Gerade da es bei den Gründen für die Inanspruchnahme der Versicherung gibt, sollte man hier vor Abschluss immer sich genau die Angebote ansehen. Empfehlenswert ist es hier auf möglichste viele Rücktrittsgründe zu achten bei einer Reiserücktrittsversicherung, damit man hier den bestmöglichen Versicherungsumfang hat. Unterschiede kann es aber nicht nur bei Reiserücktrittsgründen geben, sondern auch beispielsweise bei der Frage von einem Selbstbehalt. Der Selbstbehalt ist eine Summe, die man bei Inanspruchnahme der Versicherung selbst tragen muss. Je nach Versicherung gibt es hier Angebote mit einem Selbstbehalt, aber auch ohne. Und gibt es einen Selbstbehalt, so kann dieser bis zu 20 Prozent ausmachen. Weitere Unterschiede kann es aber auch geben, wenn es um die Personen geht, die von der Versicherung berücksichtigt werden. Neben Ehepartnern und Kindern, können das zum Beispiel auch Großeltern, Schwiegereltern, Neffen und Nichten oder aber auch Enkel sein. Auch hier sollte man natürlich bei einer Versicherung darauf achten, dass der Versicherungsumfang auch tatsächlich für alle Familienmitglieder eine Gültigkeit hat.

(Bildquelle: Pixabay.com – CC0 Public Domain)

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